BOS - Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
B O S  in Deutschland   2010 / 2011

Letzte Aktualisierung 

Stand: 02.09.2010
Seite: 09

Alle Angaben dienen nur der  Information von Funkinteressierten.
Der Mißbrauch von Daten kann u.U. strafrechtliche Konsequenzen haben. 
Die Fernmeldegesetze der Länder sind zu beachten.   s. Seite ganz unten" ©


Seite 01 A
Stand: 08.07.2010
Abkürzungen
Seite 01 B
Stand: 28.01.2010
Liste polizeilicher Abkürzungen
Seite 02
Stand: 01.01.2010
BOS - Funkrufnamenkatalog
Schweiz 
Stand: 01.01.2010
Zum Schweizer Polizeifunk: Kanaltabelle Polizei - Bereich Schweitz   (Frequenzen xls Datei)
Seite 03
Stand: 26.08.2010
Leitstellen Feuerwehr und Rettungsdienst  in 16 Bundesländer
Seite 04
Stand: 26.08.2010
Funkverkehrskreise Polizei in 16 Bundesländer
Seite 05
Stand: 01.07.2010
Funkverkehrskreise Autobahnpolizei in 16 Bundesländer
Seite 06
Stand: 12.08.2010
Funkverkehrskreise  Bundespolizei
Seite 07
Stand: 18.02.2010
Funkverkehrskreise Bundeszollverwaltung 
Seite 08
Stand: 25.06.2010
Funkrufnamen  der  Rettungshubschrauber- Christoph RTH, SAR, Europa
Seite 09
Stand: 02.09.2010
Kanaltabelle für Frequenzen    2-m Band, 4-m-Band und 70-cm-Band 
Seite 10
Stand: 05.08.2010
Frequenzübersicht 70 cm Bereich mit Rufnamen " Linkstrecken "
Seite 11
Stand: 14.01.2010
FMS-Kennungen in Deutschland 
Seite 12
Stand: 29.07.2010
Funkrufkennziffer: Feuerwehr und Rettungsdienste in Deutschland

Funkschlüssel für den Rettungsdienst in Deutschland

Seite 13
Stand: 01.01.2010
Funkrufkennziffer: Technisches Hilfswerk  (THW)
Seite 14
Stand: 01.01.2010
Liste mit Funk-Kennzeigen von allen Feuerwehren im Emsland, Niedersachsen,  die zu 'Florian Emsland ' gehören

1 mal Fahrzeuge Landkreis Goslar, mit Kennungen, (vollständig !!!!), und fast alle RTH´s Deutschland weit. xls

Seite 15
Stand: 01.01.2010
Neue Nachrichten und Ergänzungen für Polizei und Feuerwehr



Der neue digitale Scanner von Unidien Bearcat BCD996T ist da.
Info über BCD 996T - hier-

*Informationen über Sprechfunk auf   UKW
W A R N U N G 

Auch das sogenannte "Abhörverbot", das wegen seiner unklaren Formulierung im bisherigen TKG bei Juristen umstritten ist, wurde auch in das neue Gesetz übernommen. Es hat dort folgenden Wortlaut:

§ 87 (NEUES TKG)
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 86 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt." (Ende des Zitats)

Im Vergleich dazu die alte, derzeit geltende Fassung des "Abhörparagrafen":

§ 86 (ALTES TKG)
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt." (Ende des Zitats)

Ein Verstoß gegen das "Abhörverbot" wird auch im neuen TKG als Straftat geahndet, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Eine Frequenznutzung ohne Frequenzzuteilung ("Schwarzfunken") stellt weiterhin eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.

Das neue Telekommunikationsgesetz soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung am 14. Mai 05 vom Bundestag verabschiedet werden und nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1. Juli in Kraft treten. ©


Irrtumer und Änderungen vorbehalten
Detlef Wipperfürth
© 09/2010